Seitenbereiche

Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle

Inhalt

Meldungen nach dem AIA

Die zunehmenden Auswertungen der Meldungen im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) rücken die Tätigkeiten der Steuerfahndung sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle in den Vordergrund. Während die Steuerfahndung (Steufa) die „Polizei“ der Finanzbehörde ist, stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra oder StraBu) die „Staatsanwaltschaft“ der Finanzbehörde dar. Nach dem Gesetz (§ 208 Abgabenordnung-AO) hat die Steuerfahndung die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen und deren Besteuerungsgrundlage zu ermitteln sowie unbekannte Steuerfälle aufzudecken. Dagegen ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle für die Ermittlung des strafrechtlichen Sachverhalts zuständig, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegt.

Die Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ist janusköpfig, das bedeutet doppelfunktional mit unterschiedlichen Aufgaben. Zum einen ist sie mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als Teil der Steueraufsicht betraut. Zum anderen gehören zum Aufgabengebiet die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Die Steufa hat für die Durchführung ihrer Aufgaben dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung.

Die BuStra

Die BuStra ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens, soweit die Staatsanwaltschaft nicht zuständig ist. Sie entscheidet selbstständig über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens. Sie kann einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid beantragen oder die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgeben. Im Regelfall erhält der Beschuldigte von der BuStra bei Verdacht einer Steuerstraftat eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens per Postzustellungsurkunde.

Kollision zwischen Besteuerungsverfahren und Strafverfahren

Besteuerungs- und Strafverfahren laufen im Regelfall parallel. § 393 AO schafft einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schweigen im Strafrecht (Belehrungspflicht) und der Mitwirkungspflicht im Steuerrecht (Offenbarungspflicht). Bei fehlender Mitwirkung im Besteuerungsverfahren hat das Finanzamt das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, und zudem die Möglichkeit, Auskünfte durch sog. Drittauskunftsersuchen, z. B. bei Kunden oder Lieferanten, zu erlangen.

Stand: 31. Dezember 2021

Bild: ©Finanzfoto/stock.adobe.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Aktueller Hinweis:

In der Woche vom 18. - 22.11.2024 sind wir aufgrund einer technischen Umstellung zeitweise eingeschränkt telefonisch erreichbar.

Wir bitten Sie daher, uns ggf. alternativ per E-Mail zu kontaktieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

OK