Seitenbereiche

Nullsteuern für Photovoltaikanlagen

Inhalt

Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine gesetzliche Steuerbefreiung zum 1.1.2023 geschaffen für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung von maximal 30 Kilowatt oder auf sonstigen Gebäuden mit einer Bruttoleistung von maximal 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Entnahme

Bestehende Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreiten, können zur Anwendung der Nullbesteuerung entnommen werden. Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 30.11.2023, (III C 2 - S 7220/22/10002 :013) Hinweise für entsprechende Entnahmehandlungen gegeben. Die Entnahmehandlung stellt ein Wahlrecht dar, welches von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zu dokumentieren ist, z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt.

Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke

Der erforderliche Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann gemäß dem BMF-Schreiben auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug geführt werden, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Oder es wird eine Wärmepumpe betrieben, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist.

Keine Rückwirkung

Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass die Entnahme einer Photovoltaikanlage grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht (mehr) rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen kann. Eine entsprechende Übergangsfrist ist zum 11.1.2024 abgelaufen.

Umsatzsteuer

Wurde eine die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreitende Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 angeschafft und wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist die fünfjährige Bindungsfrist zu beachten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Das heißt, die Einspeisevergütungen unterliegen bis Ablauf der Bindungsfrist weiterhin der Umsatzsteuer und es müssen auch weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.

Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Die Finanzverwaltung sieht die Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag als Sachgesamtheit (vgl. Abschnitt 3.1 Absatz 1 UStAE). Die Anlage und der Stromspeicher werden umsatzsteuerlich als eine Lieferung behandelt. Liegen die übrigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Photovoltaikanlage vor, gilt auch für den Stromspeicher der Nullsteuersatz.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: U. J. Alexander - stock.adobe.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Aktueller Hinweis:

In der Woche vom 18. - 22.11.2024 sind wir aufgrund einer technischen Umstellung zeitweise eingeschränkt telefonisch erreichbar.

Wir bitten Sie daher, uns ggf. alternativ per E-Mail zu kontaktieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

OK