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Überbrückungshilfe III – Welche Klarstellungen bringen die FAQ?

Inhalt

Nachdem Anträge auf die aktuelle Überbrückungshilfe III nunmehr gestellt werden können, wurden am 10.2.2021 auch die diesbezüglichen FAQ veröffentlicht. Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Eckpunkte dieser FAQ. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen als rechtlich selbstständige Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform,
  • mit bis zu € 750 Mio. Jahresumsatz in 2020 und mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021,
  • die wirtschaftlich am Markt tätig sind,
  • am 31.12.2020 mindestens einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und
  • sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe sind nur dann antragsberechtigt, wenn in 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit stammten (selbstständige Tätigkeit „im Haupterwerb“). Bei Neugründung zwischen dem 01.01.2019 und 30.04.2020 ist der Zeitraum maßgeblich, aus dem der Referenzumsatz abgeleitet wird (siehe unten).

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe beziehen, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
  • Unternehmen, die bis zum 30.6.2021 endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben,
  • Unternehmen, die nicht bei einem Deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, die erst nach dem 30.04.2020 gegründet wurden und
  • private Vermieter.

Wann ist das Kriterium „mindestens ein Beschäftigter“ erfüllt?

Für die Voraussetzung „mindestens ein Beschäftigter“ zum 31.12.2020 gilt:

  • der Inhaber des Unternehmens ist grundsätzlich kein „Beschäftigter“,
  • haben Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Unternehmen anderer Rechtsformen keinen weiteren Beschäftigten, dann muss mindestens ein Gesellschafter im Haupterwerb für die Gesellschaft tätig sein,
  • bei Ein-Personen-Gesellschaften (insbesondere Ein-Personen GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co KG) muss der Gesellschafter im Haupterwerb für die Gesellschaft tätig sein,
  • der sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft gilt als Inhaber und nicht als Beschäftigter,
  • auch eine einzige Aushilfe, die am Stichtag beschäftigt war, ist ausreichend,
  • die Anzahl der weiteren Beschäftigten hat im Rahmen der Überbrückungshilfe III eher statistische Bedeutung zur Einstufung des Unternehmens in Größenklassen.

Wie wird der Umsatzrückgang ermittelt?

Der für die Antragstellung notwendige Umsatzrückgang von mindestens 30 % wird grundsätzlich im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 ermittelt.

Davon abweichend gilt bei Neugründungen zwischen dem 1.1.2019 und 30.4.2020 als Vergleichsgröße

  • der durchschnittliche Monatsumsatz in 2019,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Januar und Februar 2020,
  • der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder
  • der durchschnittliche Monatsumsatz basierend auf dem geschätzten Jahresumsatzes in 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben wurde.

Wie müssen Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung ist bis 31.8.2021 elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de möglich. Dabei ist ein zweistufiges Antragsverfahren mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwaltes vorgesehen:

  • Im ersten Schritt erfolgt die Antragstellung, wobei das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und die förderfähigen Fixkosten vorerst nur glaubhaft zu machen sind;
  • Im zweiten Schritt erfolgt der nachträgliche Nachweis der im Antrag gemachten Angaben mit Hilfe eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt).

Was ist bei der Umsatzprognose zu beachten?

Die Umsatzprognose basiert grundsätzlich auf den Umsätzen laut Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei der Umsatzprognose ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Lage im Zeitpunkt der Antragstellung fortbestehen wird. Bei der Antragstellung im Lockdown bedeutet das, dass eine Schätzung des Umsatzes unter der Annahme, dass der Lockdown bis 30.6.2021 andauern wird, zulässig ist. Alternativ können aber auch Erfahrungswerte aus den Monaten Mai und Juni 2020 herangezogen werden.

Zu den Umsätzen gehören auch:

  • Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland),
  • einmalige Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen (ausgenommen sind Corona-bedingte Notverkäufe),
  • erhaltene Anzahlungen und
  • Pkw-Nutzung.

Nicht zu den Umsätzen gehören:

  • Mitgliedsbeiträge für einen nachweislich späteren Leistungszeitraum,
  • Innenumsätze innerhalb eines Unternehmensverbundes,
  • Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) und
  • Zuschüsse oder Beihilfen.

Was gilt für die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung ist bis spätestens 30.6.2022 vorzunehmen. Sie führt anhand der tatsächlichen Zahlen zu Rückforderungen oder Nachzahlungen. Eine Verzinsung findet dabei nicht statt.

Achtung: Bei Fristversäumnis vollständige Rückzahlung der Überbrückungshilfe!

Welche Beihilfenregelung gilt für die Überbrückungshilfe?

Bei der Antragstellung bzw. bei der Schlussabrechnung besteht ein Wahlrecht, welche Beihilfenregelung zugrunde gelegt werden soll:

  • De-Minimis-Beihilfe mit max. € 200.000,00 in drei Jahren ohne Verlustvorbehalt;
  • Kleinbeihilfe Bund mit max. € 1,8 Mio. in 2020 ohne Verlustvorbehalt (Achtung: KfW-Schnellkredit ist mit vollem Darlehensbetrag einzurechnen);
  • Fixkostenhilfe 2020 mit max. € 10 Mio. und mindestens 30 % Umsatzeinbruch – hier gilt der Verlustvorbehalt.

Welche weiteren Fixkosten sind ersatzfähig?

NEU erstattungsfähig sind z.B. auch:

  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu € 20.000,00 pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020);
  • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu € 20.000,00;
  • Marketing- und Werbekosten, die vor 2021 begründet wurden, in Höhe vergleichbarer Kosten 2019.

Hinsichtlich der ersatzfähigen Fixkosten bestehen Sonderregelungen für bestimmte Branchen. Wir berichten gesondert dazu.

Detaillierte Übersichten zu den betrieblichen Fixkosten finden Sie unter Punkt 2.4 der FAQ (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html).

Für den Ansatz der Fixkosten gilt:

  • Fixkosten sind netto ohne Vorsteuer zu berücksichtigen, wenn die Vorsteuer geltend gemacht werden kann;
  • laufende Kosten müssen vor dem 1.1.2021 begründet worden sein;
  • Kosten dürfen nicht einseitig veränderbar sein (Kündbarkeit im Förderzeitraum ohne Gefährdung des Geschäftsbetriebes);
  • berücksichtigungsfähig sind Kosten, soweit die vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt, wobei ausschließlich der Zeitpunkt laut Rechnungsstellung gilt;
  • gestundete Kosten dürfen angesetzt werden;
  • Ersatzinvestitionen sind nicht begünstigt (ausgenommen Corona-bedingte Anschaffung von Heizpilzen und Luftfiltern etc.).

Die Kosten der Antragstellung sind förderfähig durch

  • Zuordnung zum ersten Fördermonat,
  • gleichmäßige Verteilung auf alle Fördermonate oder
  • Zuordnung um Monat des Anfalls der Kosten.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungshilfen.

Die Detail-Informationen in Form der FAQ werden laufend aktualisiert. Wir berichten weiterhin laufend über weitere Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfen des Bundes.

Stand: 23. Februar 2021

Bild: Milles Studio - Fotolia.com

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Erscheinungsdatum:

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