Mit dem Ende des Kalenderjahres endet für den Arzt/die Ärztin regelmäßig auch das Steuerjahr. Den steuerpflichtigen Gewinn ermittelt der Arzt/die Ärztin regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. Ärztinnen und Ärzte minimieren ihren steuerlichen Gewinn 2013, indem sie Ausgaben für 2014 nach Möglichkeit noch 2013 tätigen und Einnahmen aus 2013 nach 2014 verlagern. Für die Verlagerung der Einnahmen 2013 nach 2014 ist Folgendes zu beachten:
Privathonorare
Hier trat 2013 eine wichtige Änderung mit den Einkommensteuerrichtlinien 2012 ein: Gemäß R 11 der neuen Richtlinien 2012 gelten Einnahmen schon dann als zugeflossen, wenn „die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ erfolgt ist. „Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen“ (R 11 Satz 2 EStR 2012).
Kassenabrechnungen
Anders ist es bei Arzthonoraren, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist. Diese gelten beim Arzt erst mit Überweisung seines Anteils durch die Kassenärztliche Vereinigung als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 erst Ende Januar 2014, muss der Arzt die Einkünfte erst 2014 versteuern.
Ausnahme: Einnahmen der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (Bundesfinanzhof-Urteil v. 06.07.1995). Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10. Januar 2014), gelten diese noch in dem Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Überweist also die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2013 schon am 7. Januar 2014, muss es der Arzt noch 2013 versteuern.
Stand: 29. November 2013
Erscheinungsdatum: