Erleichterungen beim Nachweis von Krankheitskosten
Die Finanzverwaltung hat 2013 eine überarbeitete Version ihrer Einkommensteuer-Richtlinien herausgegeben. Die Änderungsrichtlinien enthalten Neuerungen bezüglich des Nachweises von Krankheitsaufwendungen zur Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass als Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung eine ärztliche Verordnung oder aber auch ein Rezept eines Heilpraktikers notwendig ist. In den Richtlinien finden sich allerdings auch Ausnahmen (vgl. R 33.4 Abs. 1 EStR 2012):
Augen-Laser-Operation
Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation verzichtet die Finanzverwaltung auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests.
Anhaltender Verbrauch
Liegt eine andauernde Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel vor, genügt künftig die einmalige Vorlage einer Verordnung.
Brillen, Sehhilfen
Sofern ein Augenarzt in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Sehhilfe bereits einmal festgestellt hat, genügt es, wenn der Steuerpflichtige in den Folgejahren eine Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker durchführen lässt.
Kuren
Sofern die Notwendigkeit einer Kur im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt wurde, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten der Beihilfebescheid.
Nachweis der Aufwendungen
Als außergewöhnliche Belastungen sind nur solche Krankheitskosten abzugsfähig, die nicht von einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse erstattet werden. Der Steuerpflichtige kann den Nachweis über den selbst zu tragenden Anteil der angefallenen Krankheitsaufwendungen u. a. durch die Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oder des Beihilfebescheides einer Behörde führen. Die Nachweise müssen zwar der Steuererklärung nicht zwingend beigelegt werden (dies gilt insbesondere bei Abgabe der Steuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren), sie sind den Finanzbehörden aber auf Verlangen nachzuweisen.
Stand: 29. November 2013
Erscheinungsdatum: