Seitenbereiche

Zahnaufhellungen

Inhalt

Bleaching als Teilleistung der Heilbehandlung umsatzsteuerfrei

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Zahnaufhellungen zum Zweck der Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunkelungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen darstellen (Urteil vom 19.03.2015, V R 60/14). Kennzeichnend für den Streitfall war, dass die Bleaching-Behandlung nach einer Wurzelbehandlung erfolgte.

Bleaching als Folgebehandlung

Unstreitig ist stets eine Zahnaufhellungsbehandlung rein kosmetischer Natur. Der BFH sah die Bleaching-Maßnahme jedoch als Folgebehandlung der – umsatzsteuerfreien – Wurzelbehandlung an. Dies deshalb, weil sie dem Zweck der Beseitigung der negativen Auswirkungen (der Verdunkelungen) diente. Nach der BFH-Rechtsprechung beschränkt sich die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen nicht bloß auf die unmittelbaren Leistungen wie Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheit oder Verletzung. Die Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf Leistungen, die erst als Folge der Heilbehandlungen erforderlich werden. Die Bleaching-Behandlung gehörte daher als Folgebehandlung zu den steuerfreien Heilbehandlungsleistungen.

Stand: 28. August 2015

Bild: Kandor Kacso - Fotolia.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Jobs

Nein danke