Seitenbereiche

Kooperation mit Pflegeheim

Inhalt

Finanzverwaltung unterwirft Honorar der Umsatzsteuerpflicht

Kooperationsvereinbarung

Ärzte schließen vielfach mit Pflegeheimen Kooperationsverträge ab. Diese beinhalten u. a. regelmäßige Visiten einschließlich notwendiger Sofortbehandlungen („Bedside”-Diagnostik), Rufbereitschaften oder die Koordinierung der Therapiepläne unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und des Heimpersonals. Die einzelnen Tätigkeiten rechnet der Arzt unterschiedlich ab. Die Behandlungsleistungen, darunter fällt die Visite, die Rufbereitschaft, die Verordnung von Arzneimitteln usw., tragen im Regelfall die Krankenkassen bzw. sie werden Patienten direkt in Rechnung gestellt (bei Privatversicherung). Die Abrechnung erfolgt so wie in der Arztpraxis auch. Die weiteren sonstigen, mit dem Pflegeheim vereinbarten Leistungen, die der Arzt für diese Einrichtung erbringt, erhält er von diesem in Form eines regelmäßigen Honorars gezahlt.

Umsatzsteuerpflicht

Während die von den Krankenkassen übernommenen Behandlungsleistungen mit allen Nebenleistungen (Visite, Verordnung von Medikamenten usw.) unstreitig nicht der Umsatzsteuer unterliegen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes), sieht die Finanzverwaltung in den weiteren Tätigkeiten, die der Arzt gemäß Vereinbarung übernimmt, eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung (vgl. Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 16.04.2014, VI 358 - S 7170-178). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hier die Ansicht, dass die Zahlungen der Pflegeheime an den Arzt aufgrund außerhalb des sozialrechtlichen Rahmens geschlossener Kooperationsverträge lediglich der Bindung des Arztes an die Pflegeheime dienen. Damit stellen sie keine gesonderte, mit der Heilbehandlung verbundene und daher umsatzsteuerfreie Leistung dar.

Keine Heilbehandlung

Die Verpflichtung zur Kooperation mit den Pflegeheimen wäre zwar Voraussetzung für eine Heilbehandlung. Sie diene aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung, so die Finanzverwaltung. Dasselbe gilt für die sonstigen medizinisch-organisatorischen Unterstützungsleistungen. Auch hier steht kein therapeutisches Ziel im Vordergrund. Vergütungsvereinbarungen mit Pflegeheimen sollten daher stets auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.

Stand: 26. August 2014

Bild: Jean Kobben - Fotolia.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Aktueller Hinweis:

In der Woche vom 18. - 22.11.2024 sind wir aufgrund einer technischen Umstellung zeitweise eingeschränkt telefonisch erreichbar.

Wir bitten Sie daher, uns ggf. alternativ per E-Mail zu kontaktieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

OK