Außergewöhnliche Belastung
Zwangsweise entstehende Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen (z. B. Behandlungskosten), können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden allerdings nur insoweit bei der Steuerveranlagung berücksichtigt, als diese eine bestimmte zumutbare Belastung übersteigen.
Heileurythmie
Eine Patientin hatte Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angegeben. Sie legte zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eine ärztliche Verordnung über 12x Heileurythmie bei „Z.n.Discusprolaps“ und „chronisch rezidives LWS-Syndrom“ vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und ließ die steuerliche Geltendmachung der Kosten zu (Urt. v. 26.02.2014 VI R 27/13).
Kein amtsärztliches Gutachten
Die Finanzverwaltung hatte die Heileurythmie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode eingestuft und zunächst die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt. Dies sieht die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV) vor. Der BFH hingegen stufte die Heileurythmie als Heilmittel i.s. der §§ 2 und 32 SGB V ein – wie übrigens auch die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Daher genügte den Richtern die ärztliche Verordnung.
Stand: 26. August 2014
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