Seitenbereiche

Behandlungskosten für Burn-out

Inhalt

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat Kosten für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Abteilung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Er begründete dies u.a. damit, dass er nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt worden ist und man ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht hatte, die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre. Er hatte darauf akute gesundheitliche Beschwerden erlitten, weswegen ihn seine Hausärztin in Abstimmung mit einem Facharzt für Psychiatrie in die psychosomatische Klinik zur stationären Behandlung eingewiesen hat. Die Kosten wurden von der Krankenversicherung nicht übernommen. Auch das Finanzamt lehnte die Geltendmachung als Werbungskosten ab.

Das Urteil

Das FG München gab der Finanzverwaltung Recht. Burn-out würde keine typische Berufskrankheit darstellen. Ein Werbungskostenabzug komme daher nicht in Betracht (Urt. v. 26.4.2013 8 K 3159/10).

Berufskrankheiten

Die Rechtsprechung hat bislang nur solche Krankheiten als typische Berufskrankheiten anerkannt, für die eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen spricht. Dazu gehören u.a. Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, die Staublunge eines Bergmanns, Tuberkuloseerkrankung in einer TBC-Heilungsstätte oder der Sportunfall eines Berufsfußballspielers, usw. Burn-out würde nach Ansicht des FG München aber praktisch in allen Bevölkerungsschichten gleichermaßen auftreten. Ähnlich entschied der Bundesfinanzhof im Übrigen bei einem Herzinfarkt (Urteil v. 4.10.1968 - IV R 59/68). Dieser würde nicht typisch bei den Angehörigen von freien Berufen auftreten, sondern auch bei Handwerkern, Arbeitern und Hausfrauen.

Außergewöhnliche Belastung

Kommt für die Behandlungskosten kein Werbungskostenabzug in Betracht, wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Letzteres setzt voraus, dass ein vorheriges amtsärztliches Attest vorgelegt wird (§ 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV). In dem zu beurteilenden Sachverhalt war dies nicht der Fall. Das FG München ließ die Frage daher offen.

Stand: 12. August 2013

Bild: coldwaterman - Fotolia.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Aktueller Hinweis:

In der Woche vom 18. - 22.11.2024 sind wir aufgrund einer technischen Umstellung zeitweise eingeschränkt telefonisch erreichbar.

Wir bitten Sie daher, uns ggf. alternativ per E-Mail zu kontaktieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

OK