Materielle und ideelle Werte:
Erwirbt ein Arzt eine bestehende Praxis, wird ein mehr oder minder hoher Anteil des Gesamtkaufpreises auf einen ideellen Wert fallen. Im Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, waren das 440.000 DM aus dem Gesamtkaufpreis von 498.000 DM. Die Aufwendungen schrieb der Arzt ab. Die Finanzverwaltung gelangte nach einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die Hälfte des für den ideellen Teil entrichteten Kaufpreises als wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung zu werten sei. Daraufhin wurden dem Arzt die Abschreibungen nachträglich gekürzt.
FG Urteil:
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation der Finanzverwaltung allerdings nicht, dass der „wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung” ein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut sei. Vielmehr handelt es sich um einen wertbildenden Faktor des Wirtschaftsguts „Praxiswert” im Rahmen des Gesamtkaufpreises zum Erwerb der Vertragsarztpraxis. Folge: Die Aufwendungen können vom Arzt danach abgeschrieben werden.
Revision beim BFH:
Über diese Frage ist beim Bundesfinanzhof (BFH) derzeit ein Verfahren anhängig (Az. VIII R 13/08).
Ärztinnen und Ärzte können sich in gleichgelagerten Fällen durch Rechtsmittel auf dieses Urteil berufen.
Stand: 12. August 2011
Erscheinungsdatum: