Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung
Fettabsaugung (Liposuktion)
Im Streitfall hatte das FG Baden-Württemberg den Abzug der Kosten für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung zu entscheiden (Urt. v. 04.02.2013, 10 K 542/12). Das FG verneinte den Steuerabzug mangels nachgewiesener medizinischer Indikation. Letztere wäre durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 51/13).
Entfernung überstehender Fettgewebe
Zugunsten der Klägerin entschied hingegen das Finanzgericht Schleswig Holstein (Urt. v. 14.08.2013, 5 K 238/12). Im Streitfall wurde der Klägerin ein Lip-/Lymphödem beider Beine diagnostiziert. Die Finanzrichter sahen eine zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung berechtigende Krankheit bei Vorliegen eines anormalen Zustands, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler körperlicher Funktionen hervorruft, als gegeben. Liegt dieser Fall vor und entscheidet sich der Patient für ein medizinisch indiziertes Verfahren, steht ihm der Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung über die zumutbare Eigenbelastung hinaus zu.
Stand: 07. Februar 2014
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