Seitenbereiche

Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik

Inhalt

Unionsrechtliche Steuerbefreiung vorrangig

Krankenhausleistungen

Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sind nach der allgemeinen Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Leistungen von einer zugelassenen Klinik ausgeführt werden.

Der Fall

Streitgegenstand vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein war die umsatzsteuerliche Beurteilung sonstiger Leistungen einer Privatklinik. Diese Privatklinik war nicht als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Sie verfügte auch weder über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum noch über eine solche als Praxisklinik.

Das Urteil

Das Finanzgericht sah in der Beschränkung des deutschen Umsatzsteuerrechts, die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen nur auf zugelassene Plankrankenhäuser zu beschränken, einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Steuerneutralität. Denn die Zulassung hänge nicht vom Leistungsangebot der Privatklinik ab, sondern würde bedarfsabhängig erfolgen (Urt. v. 17.07.2013, 4 K 104/12).

Fazit

Klinikbetreiber, welche die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sich unmittelbar auf die EU-rechtliche Steuerbefreiung berufen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Voraussetzung für die Anwendung des EU-Rechts ist jedoch, dass das Leistungsangebot der betreffenden Klinik demjenigen der öffentlichen Krankenhäuser entspricht. Der Klinikbetrieb muss ferner aufgrund des therapeutischen Zwecks dem Gemeinwohlinteresse dienen. Auch die Vergütungssätze für die in der betreffenden Klinik erbrachten Leistungen sollten der Höhe nach dem gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser entsprechen.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Zu klären ist in diesem Verfahren ferner, ob die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit ein zwingend anzuwendendes Kriterium für die Anerkennung als vergleichbare Einrichtung im Sinne des EU-Rechts ist (Az. XI R 38/13).

Stand: 07. Februar 2014

Bild: Andrei Tsalko - fotolia.com

Über uns: Neben der klassischen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sind wir ein auf Immobiliendienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen am Standort Oberursel, in der Region Frankfurt.

Erscheinungsdatum:

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke (Matomo)
Wir verwenden Matomo um zu verstehen, wie Besucher:innen unsere Website nutzen. Dazu sammeln wir bestimmte Informationen über das Nutzungsverhalten unserer Websitebesucher:innen und führen sie anschließend in einer statistischen Auswertung zusammen. Zu den Daten, die wir für diesen Zweck auswerten, gehören beispielsweise - welche Unterseiten unserer Website ein:e Websitebesucher:in aufruft, -wie lange ein:e Websitebesucher:in auf der Website verweilt oder - von welcher anderen Website ein:e Websitebesucher:in auf unsere Website gelangt ist („Referrer“). Alle diese Daten sammeln und verarbeiten wir ohne Ausnahme anonymisiert. Das heißt, dass wir keine Möglichkeit haben, aus den Daten irgendwelche Rückschlüsse auf eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in zu ziehen oder eine:n bestimmte:n Websitebesucher:in anhand der Daten zu identifizieren. Wir führen diese Daten auch nicht mit Daten aus anderen Quellen zusammen, geben Sie nicht an Dritte innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union weiter und erstellen auf ihrer Grundlage auch keine Profile, die bestimmten Websitebesucher:innen zugeordnet werden könnten, und treffen keine automatisierten Entscheidungen. Sie können der anonymisierten Auswertung Ihres Nutzungsverhaltens für statistische Zwecke aber selbstverständlich jederzeit widersprechen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Aktueller Hinweis:

In der Woche vom 18. - 22.11.2024 sind wir aufgrund einer technischen Umstellung zeitweise eingeschränkt telefonisch erreichbar.

Wir bitten Sie daher, uns ggf. alternativ per E-Mail zu kontaktieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

OK