Die Insolvenzgeldumlage müssen alle insolvenzfähigen Arbeitgeber zahlen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer sie beschäftigen. Auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die Insolvenzgeldumlage für ihre in Deutschland tätigen Arbeitnehmer entrichten. Arbeitnehmer haben nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB III einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine vom Arbeitgeber monatlich zu zahlende Insolvenzgeldumlage aufgebracht (§ 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Insolvenzgeldumlage ist nach § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III vom Arbeitgeber zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Für Arbeitgeber ohne Sitz im Inland schließen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts über soziale Sicherheit (§ 6 SGB IV) die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften zur Insolvenzgeldumlage nicht aus. Beschäftigen Arbeitgeber ohne Sitz im Inland demnach Arbeitnehmer in Deutschland, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, haben sie die ihnen nach dem Sozialgesetzbuch auferlegten Arbeitgeberpflichten ebenso zu erfüllen, wie Arbeitgeber mit Sitz im Inland. Zur Führung und Aufbewahrung von Entgeltunterlagen haben Arbeitgeber ohne Sitz im Inland seit dem 1.1.2021 nach § 28f Abs. 1b SGB IV sogar einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. In Erfüllung der Arbeitgeberpflichten ist neben dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Insolvenzgeldumlage zu zahlen (GKV Spitzenverband vom 5.5.2022, Besprechungsergebnis zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs).
Stand: 25. Oktober 2022
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