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Freie Unterkunft und Verpflegung bei Mindestlohn

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Sind die Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung bei der Prüfung des Mindestlohns zu berücksichtigen? Eine interessante Frage, insbesondere, weil der Mindestlohn im Jahr 2022 am 1.10.2022 zum dritten Mal in einem Jahr, jetzt auf € 12,00, angehoben wird. Damit hat sich nun erstmalig das LSG Bayern beschäftigt. Nach Auffassung des LSG Bayern sind Sachbezüge bei der Berechnung des Mindestlohns nicht zu berücksichtigen (LSG Bayern vom 28.2.2022, L 7 BA 1/22). Ein Münchener Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Ein Betriebsprüfer sah das anders und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über € 10.000,00 nach. Dagegen wehrte sich der Gastronom mit einer Klage und verlangt im Eilrechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Wie bereits das SG München hat auch das LSG Bayern dies abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des BAG sei der gesetzliche Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge blieben außen vor (BAG vom 25.10.2016, 5 AZR 135/16). Nicht anrechenbar sind damit z. B. die Überlassung von Dienstkleidung oder Arbeitsgeräten zu betrieblichen Zwecken, Kost, Dienstwagen, Mobiltelefon oder Werkdienstwohnung auch zur Privatnutzung, die Erstattung betrieblich veranlasster Aufwendungen.

Praxishinweis

Die Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung, die schon vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns die Einhaltung der tariflichen Branchenmindestlöhne kontrolliert hatte. Je nach Schwere eines Verstoßes gegen das MiLoG reichen die möglichen Sanktionen von Bußgeldern bis hin zum Ausschluss des Auftraggebers von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: krsmanovic - stock.adobe.com

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