Der Auslandstätigkeitserlass regelt das Besteuerungsrecht bei Tätigkeiten von Arbeitnehmern im Ausland, wenn ein DBA zwischen den Staaten nicht geschlossen worden ist. Grds. hat das Land das Besteuerungsrecht, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Mit der Aktualisierung wurde erstmals eine Mindestbesteuerung eingeführt (BMF vom 10.6.2022). Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen. Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind. Diese Regelung gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn abzüglich der damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten) in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer in einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 10 % unterliegen und dass die auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Steuerbelastung sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (sog. Mindestbesteuerung). Das BMF-Schreiben vom 10.6.2022 enthält ein Beispiel zur Überprüfung der Mindestbesteuerung. Liegt die Mindestbesteuerung im Ausland nicht vor, erfolgt die Besteuerung für den Auslandsaufenthalt im Inland. Die ausländische Steuer kann ggf. angerechnet werden.
Stand: 25. Oktober 2022
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