Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII).
Praxishinweis
Bislang bestand auf Wegen kein Unfallversicherungsschutz, welche zurückgelegt wurden, wenn ein Kind zur Betreuung außer Haus begleitet wurde. Mit der Neuregelung besteht nun eine Gleichstellung mit Beschäftigten, die ihre Tätigkeit auf der Unternehmensstätte des Arbeitgebers oder an einem anderen externen Arbeitsplatz ausüben. Üben Personen ihre Tätigkeit im Homeoffice aus, erstreckt sich nun auch der Unfallversicherungsschutz auf die Wege, die sie wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen. Homeoffice hat aufgrund der im Jahr 2020 begonnenen Corona-Pandemie eine große Bedeutung bekommen. Zahlreiche Arbeitgeber haben zur Eindämmung der Pandemie bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebes ermöglicht, dass die Beschäftigten die Tätigkeit von zu Hause oder im Rahmen des mobilen Arbeitens von einem anderen Ort aus erledigen können. Auch nach dem Ende der Pandemie wird sich die Arbeitswelt zweifelsohne nachhaltig verändern und die Arbeit im Homeoffice wird weiterhin eine große Bedeutung haben. Der Gesetzgeber hat der enorm steigenden Bedeutung von Homeoffice dahingehend Rechnung getragen, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an die aktuellen Gegebenheiten angepasst und ein Gleichklang zu einer Tätigkeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers geschaffen wurde.
Stand: 29. November 2021
Erscheinungsdatum: