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Taxi kein „öffentliches Verkehrsmittel“

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Taxi und Entfernungspauschale

Ist ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG und können damit die Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe - über die Entfernungspauschale hinaus - als Werbungskosten geltend gemacht werden? Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden (BFH vom 9.6.2022, VI R 26/20).

Praxishinweis

Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 PBefG ist. Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG), Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG), Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49 PBefG) und der gebündelte Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG). Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (§ 42 PBefG).

Stand: 26. April 2023

Bild: Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

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