Nach der Auffassung des FG München gehört die Zweitwohnungsteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den „Unterkunftskosten” i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift genannten Höchstbetrag von € 1.000,00 monatlich als Werbungskosten abziehbar (FG München vom 26.11.2021, 8 K 2143/21 ; Rev., Az. des BFH: VI R 30/21, Zulassung durch FG, Rechtsmittelführer: Verwaltung). Zu den Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören nicht die (gesamten) Kosten des Zweithaushalts, sondern nur die Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten. Nicht darunter fallen aber Aufwendungen, die mittelbar oder gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte entstehen, etwa durch melderechtliche Vorschriften wie der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes und damit verbunden der Festsetzung einer Zweitwohnungsteuer.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Ansicht des BMF umfasst der Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden (Rz. 108 BMF vom 25.11.2020). In entsprechenden Fällen sollte Einspruch eingelegt und unter Angabe des Az: VI R 30/21 das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO beantragt werden.
Stand: 28. April 2022
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