Die Anhebung der Mindestlöhne hat Auswirkung auf die geringfügig Beschäftigten. Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohn sinkt die monatliche Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte. Um den Nachteil bei der Anhebung des Mindestlohns ab 1.10.2022 auf brutto € 12,00 soll die Geringfügigkeitsgrenze auf € 520,00 angehoben werden.
Einführung der Geringfügigkeitsgrenze in Abhängigkeit vom Mindestlohn: Die Geringfügigkeitsgrenze im SGB IV bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG i.V.m. mit der auf der Grundlage des § 11 Abs.1 Satz 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Nach der neuen Berechnungsmethode beträgt die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022 € 520,00 (€ 12,00 x 130 : 3 = € 520,00). Ab dem 1.10.2022 beträgt die monatliche Arbeitszeit 43,33 Stunden (ab 1.1.2022: 45,82 Stunden; ab 1.7.2022: 43,06 Stunden).
Gesetzliche Regelung zum unvorhersehbaren Überschreiten: Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (E - § 8 Abs. 1b SGB IV).
Anpassung Gleitzone: Der Übergangsbereich umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die regelmäßig € 1.600,00 (bisher: € 1.300,00) im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (E - § 20 Abs. 2 SGB IV).
Stand: 28. April 2022
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