Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.10.2022 auf € 12,00 hat erneut eine Auswirkung auf den Minijob. Durch die jeweiligen Erhöhungen hat sich die Arbeitszeit jedes Mal verringert (ab 1.1.2022: 46 Stunden; ab 1.7.2022: 43 Stunden). Um eine weitere Verringerung der Arbeitszeit zu verhindern, wurde mit Anhebung auf € 12,00 auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Damit ergibt sich keine Änderung der Arbeitszeit (1.10.2022: 43 Stunden). Weitere Änderung ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1.10.2022 variabel ausgestaltet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze im SGB IV bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (€ 12,00 x 130: 3 = € 520,00). Entsprechend wurde auch die Gleitzone angepasst. Der Übergangsbereich umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die regelmäßig € 1.600,00 (bisher: € 1.300,00) im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Praxishinweis
Weiters wurde eine Anpassung vorgenommen, wenn es um das unvorhersehbare Überschreiten bei einem Mini-Job geht. Bisher konnte in dieser Zeit unbegrenzt hinzuverdient werden. Ab dem 1.10.2022 wurde hier nun eine Obergrenze eingeführt. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Stand: 28. Juli 2022
Erscheinungsdatum: