Die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kommt nur für solche Aufwendungen des Arbeitnehmers in Betracht, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Aufwendungen zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstellt (FG Niedersachsen vom 09.10.2020, 14 K 21/19, Rev., Az. des BFH: VIII R 29/20).
Hinweis für die Praxis
Wenn schriftlich im Überlassungsvertrag bzw. Arbeitsvertrag geregelt wird, dass der Dienstwagen am Abend in der Garage abzustellen ist (Nachweis der Versicherung für günstigeren Tarif ist nicht ausreichend), besteht eine vertragliche Pflicht als Voraussetzung für die Überlassung des Dienstwagens. Die privat angefallenen Kosten für die Garage (AfA, Schuldzinsen, Strom, etc.) können als Zuzahlung dem geldwerten Vorteil gegengerechnet werden. Passen Sie ggf. in der Praxis die bestehenden Dienstwagenüberlassungsverträge an. Die Zurechnung kann monatlich im Rahmen der Lohnabrechnung erfolgen oder durch eine Korrektur des Bruttoarbeitslohns im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung.
Stand: 30. August 2021
Erscheinungsdatum: