Ein Steuerberater, der mit der Lohnbuchführung beauftragt ist, darf nicht in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten. Er hat aber bei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art dazu zu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen oder eine Prüfung durch den Sozialversicherungsträger gemäß §§ 7a, 28 h SGB IV anzustoßen (OLG Hamm vom 8.4.2022, 25 U 42/20, rkr.). Derartige Schwierigkeiten können sich bezüglich der Frage einer Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ergeben, sofern diese nach dem Gesellschaftsvertrag ihre Tätigkeit nicht - etwa aufgrund einer Sperrminorität - unabhängig von den anderen Gesellschaftern gestalten können. Sozialversicherungsrechtliche Nachzahlungsbeträge der GmbH für die Gesellschafter-Geschäftsführer kommen als Schaden der Gesellschaft in Betracht. Etwaige Vorteile der Gesellschafter-Geschäftsführer sind für den im Rahmen der Schadensermittlung anzustellenden Gesamtvermögensvergleich nicht im Wege einer konsolidierten Schadensbetrachtung einzubeziehen. Auf ein vom Steuerberater geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht aus § 273 i. V. m. § 255 BGB ist auszusprechen, dass mögliche Bereicherungsansprüche der GmbH gegen ihre Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf die geleisteten Nachzahlungen Zug um Zug abgetreten werden (OLG Hamm vom 8.4.2022, 25 U 42/20, a.a.O.).
Stand: 27. Januar 2023
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