Sozialversicherungspflicht bei verspäteter Pauschalierung
Schließt die nachträgliche Pauschalierung der Betriebsveranstaltung nach einer Betriebsprüfung die Sozialversicherungsfreiheit aus? Die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG sind nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch wenn sie erst nach dem 28.2. des Folgejahrs nachträglich pauschal besteuert werden (LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2022, L 12 BA 3/20, Rev., Az. des BSG: B 12 BA 3/22 R).
Praxishinweis
Der GKV-Spitzenverband vertritt bis heute eine andere Auffassung. Im Unterschied hierzu sind die Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung zwar eine (rechtlich zulässige) steuerfreie oder pauschal besteuerte Behandlung hätte durchführen können, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht und die Arbeitsentgeltbestandteile (zunächst) steuerpflichtig belassen hat. Die nachträgliche Änderung der Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung führt im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht, da hier nicht der Arbeitgeber die steuerpflichtige Erhebung ändert, sondern die Finanzverwaltung als prüfende Behörde. Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteueraußenprüfer für das vorherige Kalenderjahr eine entsprechende Änderung des Lohnkontos des Arbeitnehmers und/oder eine nachträgliche Pauschalbesteuerung bis 28.2. des Folgejahres vornimmt oder bis 28.2. einer Erhebung der Pauschalsteuer für das vorherige Kalenderjahr im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung durch die Finanzverwaltung zustimmt (GKV- Spitzenverband vom 20.4.2016, TOP 5). Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der streitentscheidenden Rechtsfrage, ob Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn sie erst nach dem Februar des Folgejahres pauschal besteuert werden, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Stand: 27. Januar 2023
Erscheinungsdatum: