Besteht ein zusätzlicher Werbungskostenabzug?
Dem Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber ein Dienstwagen überlassen, den er für private Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (außerdienstliche Fahrten) nutzte. Für diese Nutzung musste er pauschale und kilometerabhängige Zuzahlungen leisten. Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat (BFH vom 4.8.2022 VI R 35/20).
Praxishinweis
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu Familienheimfahrten, ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert (Rz. 52 BMF vom 3.3.2022). Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von € 0,30 / € 0,38 (ab dem 21. Km) für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. Die Nutzung des Kfz zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten (Entfernungspauschale) in Betracht käme. Das FG hat demzufolge zu Recht entschieden, dass der Vorteil des Klägers aus der Überlassung des betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber nicht um einen Vorteil für die wöchentlichen Familienheimfahrten zu erhöhen ist.
Stand: 27. Januar 2023
Erscheinungsdatum: