Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr im Voraus begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Prüfung der Berufsmäßigkeit erfolgt nur, wenn das monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von € 450,00 übersteigt. Die zeitliche Begrenzung gilt für das laufende Kalenderjahr. Hierbei sind Vorbeschäftigungen anzurechnen. Bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die beiden Zeitgrenzen übersteigen. Anzurechnen sind ausschließlich Beschäftigungen, die als kurzfristige Beschäftigung zu qualifizieren waren. Ab dem 1.1.2022 teilt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber nach Eingang der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung mit, ob im Kalenderjahr bereits kurzfristige Beschäftigungen bestanden haben. Die Rückmeldung für entsprechende Beschäftigungen erfolgt unverzüglich auf elektronischem Wege. Wurde eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, welche nicht die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, ausgeübt, ist diese wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten, die in einem anderen Staat ausgeübt wurden. Die Minijob-Zentrale meldet dem Arbeitgeber elektronisch zurück, dass im Jahr 2022 eine kurzfristige Beschäftigung bestand. Eine Zeitangabe zur Dauer der Vorbeschäftigung ist nicht vorgesehen.
Praxishinweis
Mit dem neuen Verfahren soll die Sicherheit für die Arbeitgeber erhöht werden. Bislang waren die Arbeitgeber allein auf die Angaben des Beschäftigten angewiesen. Die Verpflichtung des Beschäftigten, gegenüber dem Arbeitgeber alle Angaben zu machen, besteht unverändert fort. Die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erfolgt weiterhin entsprechend den Angaben des Beschäftigten vor Beschäftigungsaufnahme (Personalfragebogen).
Stand: 26. Januar 2022
Erscheinungsdatum: