Der Arbeitgeber kann Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, mit 15 % pauschalieren. Pauschalierungsfähig ist der Betrag, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann. Aus Vereinfachungsgründen konnten bisher 15 Fahrten/Monat unterstellt werden. Durch das neue BMF-Schreiben vom 18.11.2021 haben sich hier Änderungen ergeben. Die Vereinfachungsregelung ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber bei der Überlassung eines Pkws bei der Ermittlung des Sachbezugs die tatsächliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt hat. Bisher wird davon ausgegangen, dass bei einer 5-Tage-Woche monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und e. T. erfolgen. Die Anzahl dieser Fahrten mindert sich daher verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden soll (z. B. bei Teilzeitmodellen und Homeoffice – insbesondere durch Corona). So kann z. B. bei einer 3-Tage-Woche aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 9 Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen. Die Anwendung der geänderten Vereinfachungsregel gilt ab dem 1.1.2022.
Praxishinweis
Aufgrund der Änderung sollten in der Praxis die Lohnabrechnungen ab dem 1.1.2022 bei Fahrtkostenzuschüssen kritisch überprüft werden. Gerade in Zeiten von Corona und verstärkter Homeoffice-Tätigkeit ist die neue Vereinfachungsregel von besonderer Bedeutung. Ein erhöhter gezahlter Zuschuss ist individuell als laufender Bruttolohn zu versteuern (zzgl. Sozialversicherung).
Stand: 26. Januar 2022
Erscheinungsdatum: