Durch das Mindestlohngesetz besteht grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer ein Anspruch auf den Mindestlohn. Nur in wenigen Ausnahmefällen (z. B. Ausbildungsvergütung) ist eine Abweichung möglich. In der Sozialversicherung ist das „Entstehungsprinzip“ zu beachten, mit der Folge, dass die Beitragspflicht ab dem Zeitpunkt eintritt, ab dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Zum 1.1.2022 wird der Mindestlohn von € 9,60 auf € 9,82 angehoben. Die nächste Änderung zum 1.7.2022 ist auch bereits bekannt. Der Mindestlohn steigt auf € 10,45. Die neue Ampelkoalition plant noch in 2022 eine Anhebung des Mindestlohns auf € 12,00. Um weitere Nachteile im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zu vermeiden, soll die Minijob-Grenze auf € 520,00 angehoben werden.
Handlungsbedarf in der Praxis
Die Anpassung der Mindestlöhne wirkt sich direkt auf die Arbeitsstunden der geringfügig Beschäftigten aus, da sich die starre Entgeltgrenze von monatlich € 450,00 nicht ändert. Im Jahr 2021 konnte ein Minijobber 46,87 Stunden im Monat seine Tätigkeit ausüben. Ab dem 1.1.2022 darf er nur noch 45,82 Stunden arbeiten. Eine Reduzierung um eine Stunde. Ab dem 1.7.2022 reduziert sich die Arbeitszeit erneut auf max. 43 Stunden. Achten Sie in der Praxis auf die Reduzierung der Stunden und passen. Sie die vorhandenen Arbeitsverträge an. Ohne Anpassung würde sich ein normal sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ergeben. Mit einer Anhebung auf € 12,00 würde sich die monatliche Arbeitszeit auf 37 Stunden reduzieren. Durch die geplante Anhebung auf € 520,00 läge die monatliche Arbeitszeit wieder bei max. 43 Stunden.
Stand: 26. Januar 2022
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